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   BFH, 21.12.2000 - X B 105/00   

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https://dejure.org/2000,9297
BFH, 21.12.2000 - X B 105/00 (https://dejure.org/2000,9297)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2000 - X B 105/00 (https://dejure.org/2000,9297)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - X B 105/00 (https://dejure.org/2000,9297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Begründungserfordernis - Besteuerung von Leibrente - Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    a) Die Behauptung der Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 255), das der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) im Wesentlichen bestätigt hat, genügt diesen Begründungserfordernissen schon mangels Schlüssigkeit nicht: Der Kläger lässt offen, worin genau die beiden Entscheidungen voneinander abweichen und dadurch möglicherweise Klärungsbedarf erkennen lassen; es kommt hinzu, dass sie in ihren tragenden Aussagen zu der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Frage der Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits tatsächlich nicht divergieren, sondern ausdrücklich auf denselben, im BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) näher dargelegten Kriterien beruhen.

    Unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, was in diesem Problembereich (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil in 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1., m.w.N.) generell noch klärungsbedürftig und im Rahmen dieses Verfahrens klärungsfähig sein könnte.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    b) Unklar bleibt auch die Bedeutung der Berufung des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 17/99 für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit: Dort geht es nach dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 18. Oktober 1999 4 K 7821/97 E (EFG 1999, 1291) um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Rentenbezügen eines Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Ungleichbehandlung, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in deren uneingeschränkter Erfassung gegenüber der auf den Ertragsanteil beschränkten Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegt, während hier um die Rechtmäßigkeit der letzteren gestritten wird (s. zur Wirkungsweise und Rechtfertigung S. 7 ff. der Begründung des angefochtenen Urteils).
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    a) Die Behauptung der Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 255), das der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) im Wesentlichen bestätigt hat, genügt diesen Begründungserfordernissen schon mangels Schlüssigkeit nicht: Der Kläger lässt offen, worin genau die beiden Entscheidungen voneinander abweichen und dadurch möglicherweise Klärungsbedarf erkennen lassen; es kommt hinzu, dass sie in ihren tragenden Aussagen zu der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Frage der Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits tatsächlich nicht divergieren, sondern ausdrücklich auf denselben, im BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) näher dargelegten Kriterien beruhen.
  • FG Münster, 18.10.1999 - 4 K 7821/97

    Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten als Bezüge aus früheren

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    b) Unklar bleibt auch die Bedeutung der Berufung des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 17/99 für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit: Dort geht es nach dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 18. Oktober 1999 4 K 7821/97 E (EFG 1999, 1291) um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Rentenbezügen eines Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Ungleichbehandlung, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in deren uneingeschränkter Erfassung gegenüber der auf den Ertragsanteil beschränkten Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegt, während hier um die Rechtmäßigkeit der letzteren gestritten wird (s. zur Wirkungsweise und Rechtfertigung S. 7 ff. der Begründung des angefochtenen Urteils).
  • BFH, 24.03.2000 - X B 92/99

    Verfahrensmangel; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.1999 - X B 10/99

    Schätzungsfälle; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    Um grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte der Kläger substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausarbeiten müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.).
  • FG Düsseldorf, 22.12.1994 - 14 K 3009/94
    Auszug aus BFH, 21.12.2000 - X B 105/00
    a) Die Behauptung der Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 255), das der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) im Wesentlichen bestätigt hat, genügt diesen Begründungserfordernissen schon mangels Schlüssigkeit nicht: Der Kläger lässt offen, worin genau die beiden Entscheidungen voneinander abweichen und dadurch möglicherweise Klärungsbedarf erkennen lassen; es kommt hinzu, dass sie in ihren tragenden Aussagen zu der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Frage der Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits tatsächlich nicht divergieren, sondern ausdrücklich auf denselben, im BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) näher dargelegten Kriterien beruhen.
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Zum anderen ist fraglich, ob im Rahmen einer sog. nachgelagerten Besteuerung diejenigen Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der sog. intertemporalen Korrespondenz "nachversteuert" werden müssen, die infolge des Sonderausgabenabzugs oder wegen der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) steuerfrei geblieben waren (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 X B 105/00, juris).
  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

    Vor allem sind "nachgelagert" diejenigen Einkünfte zu erfassen, die in der Ansparphase infolge des Sonderausgabenabzugs oder wegen der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung steuerfrei geblieben waren (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 X B 105/00, juris Nr.: STRE200150280).
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